Unter SGB V versteht man das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 37 - Gesetzliche Krankenversicherung -
Häusliche Krankenpflege
Durch die häusliche Krankenpflege im Sinne des Fünften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Genesung im häuslichen Bereich bzw. in der Familie und eine Verkürzung oder Vermeidung der stationären Behandlung sichergestellt werden. Leistungserbringer sind eine Vielzahl caritativer Einrichtungen aber auch private Pflegedienste wie z.B. die von Ginsheim AG.
Anspruchvoraussetzungen für häusliche Krankenpflege
§ 37 Abs. 1 SGB V
- Krankenhausbehandlung ist geboten, aber nicht ausführbar
- Krankenhausbehandlung wird dadurch vermieden oder verkürzt
§ 37 Abs. 2 SGB V
- Dauer der Krankenhausbehandlung wird dadurch verkürzt
- Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
Sie setzt sich zusammen aus:
- Behandlungspflege
- Grundpflege
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Regelleistung nach § 37 Abs. 1 SGB V
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
- Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar (z. B. keine freien Plätze im Krankenhaus, keine Transportfähigkeit des Versicherten)
oder
- wenn durch sie häusliche Krankenpflege vermieden
oder
- verkürzt wird.
Inhalt und Zweck der Leistung
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Grundpflege
Zur Grundpflege gehören vor allem pflegerische Maßnahmen. Dies sind insbesondere
- Betten und Lagern,
- Körperpflege,
- Hilfen im hygienischen Bereich,
- Dekubitusvorsorge und andere Prophylaxen.
Behandlungspflege
Zur Behandlungspflege gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden; sie umfassen insbesondere
- Injektionen,
- Verbandwechsel,
- Katheterisierung,
- Einläufe,
- Spülungen,
- Einreibungen,
- Medikamente Richten und Verabreichen.
Zur häuslichen Krankenpflege gehören hauswirtschaftliche Arbeiten, die auf die Versorgung des Versicherten, z. B. im hygienischen Bereich oder durch Zubereitung von Mahlzeiten, abzielen. Darüber hinaus gehende Leistungen können evtl. im Rahmen der Haushaltshilfe beansprucht werden.
Regelleistung nach § 37 Abs. 2 SGB — Behandlungspflege
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.




